Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 150 "IGN Kühlhallen und Kommissionierung"

Bekanntmachung des Marktes Wolnzach

 

Vollzug des Baugesetzbuches – BauGB

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 150 für das Gebiet "IGN Kühlhallen und Kommissionierung“ in Niederlauterbach;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Wolnzach hat in seiner Sitzung vom 17.07.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 150 für das Gebiet „IGN Kühlhallen und Kommissionierung“ mit Begründung und Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 17.07.2025 als Satzung beschlossen.

 

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 150 „IGN Kühlhallen und Kommissionierung“ in Kraft.

 

Der Geltungsbereich umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl. Nr. 683 der Gemarkung Niederlauterbach. Die Grenzen des Plangebietes sind im nachfolgenden unmaßstäblichen Lageplan schwarz umrandet dargestellt und befinden sich innerhalb der gestrichelten Linien: 

Lageplan Geltungsbereich IGN

 

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Umweltbericht, jeweils in der Fassung vom 17.07.2025, sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus Wolnzach, Marktplatz 1, Bauamt, Zimmer Nr. 10, während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Der Inhalt der Bekanntmachung und die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zudem auf der Homepage des Marktes Wolnzach unter https://www.wolnzach.de/amtliche-bekanntmachungen und https://www.wolnzach.de/bauleitplanung-2 sowie über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal) zugänglich.

 

Die DIN-Vorschriften, auf die in den Festsetzungen und in der Begründung zu diesem Bebauungsplan verwiesen wird, sowie anderweitig im Bebauungsplan erwähnte Normblätter, Richtlinien, Regelwerke etc. sind beim Markt Wolnzach, Rathaus, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 10 während der allgemeinen Dienststunden einzusehen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägungen sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Wolnzach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Wolnzach, 16.10.2025

 

Jens Machold                                                                       

1.Bürgermeister